LANDEGEBÜHREN
Gebührenverordnung für den Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall

 

 
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1. Allgemeines
Für Landungen von Luftfahrzeugen haben der Halter oder Führer ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe der Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.
Die Landegebühr wird mit der Landung fällig. Sie ist ein Entgelt im Sinne des §10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes.
Der Gebührenschuldner hat daher die Mehrwertsteuer gesondert zu entrichten.
Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.
Keine Landegebühr ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.

2. Bemessungsgrundlage
Für Flugzeuge, Drehflügler, Ultraleicht und selbststartende Motorsegler bemisst sich die Landegebühr nach der in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabflugmasse (MTOM) sowie der Lärmpegel.
Der erhöhte Schallschutz ist erfüllt, wenn der laut Lärmzeugnis ermittelnde Lärmpegel gemäß §4 (4) der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (LLV) vom 5.1.1999 nachgewiesen werden kann.
Für nicht in Deutschland zugelassene Luftfahrzeuge ist die Anlage 1 LLV entsprechend anzuwenden.
Das Lärmzeugnis ist der Gebührenberechnungsstelle (OPS) des Flugplatzhalters zur Berechnung der Gebühren spätestens bis vor dem auf die Landung folgenden Start vorzulegen.

3. Gebührenermittlung
3.1. Flugzeuge, Drehflügler und eigenstartfähige Motorsegler
3.1.1 Luftfahrzeuge nach 3.1. mit Lärmzeugnis, die den erhöhten
Schallschutz laut LLV vom 5.1.1999 gemäß §4 erfüllen.

Details finden Sie in der PDF-Datei Gebührenordnung